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   BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92   

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https://dejure.org/1993,17280
BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92 (https://dejure.org/1993,17280)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1993 - VII R 90/92 (https://dejure.org/1993,17280)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - VII R 90/92 (https://dejure.org/1993,17280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Schaumweinsteuer und Einfuhrumsatzsteuer für erfolgte Einfuhrabfertigungen aus Italien - Auslegung des Begriffs der handelsüblichen Aufmachung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 58
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 84/91

    Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92
    Der Senat teilt den Ansatz der Vorinstanz, daß die handelsübliche Aufmachung einer Ware grundsätzlich durch die an gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Gepflogenheiten des Marktes bestimmt wird (so bereits Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 723, BFHE 169, 266; FG München, Urteil vom 7. September 1988 3 K 1675/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 192).

    Diese unmittelbar nur für die Vermarktung von Schaumwein geltenden Regeln legen zugleich die Aufmachung von Schaumweinflaschen fest, damit die Aufmachung, die ausschließlich, zumindest aber auch handelsüblich ist (hier i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG; vgl. Senat in HFR 1992, 723).

    Die Bezeichnung Italienischer Perlwein bzw. Vino frizzante ist hier also ohne Bedeutung, selbst wenn diese Etikettierung auf einen anderen Wein als Schaumwein hinweist (vgl. Senat in HFR 1992, 723).

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 99/91
    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92
    Anmerkung: Einen sachlich im wesentlichen übereinstimmenden Fall (dort hinsichtlich von Lambrusco Grasparossa Castelvetro) hat der BFH mit Urteil gleichen Datums - VII R 99/92, BFHE 171/148) entsprechend - Aufhebung der Vorentscheidung und Durcherkennen - entschieden.
  • FG München, 07.09.1988 - 3 K 1675/88
    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92
    Der Senat teilt den Ansatz der Vorinstanz, daß die handelsübliche Aufmachung einer Ware grundsätzlich durch die an gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Gepflogenheiten des Marktes bestimmt wird (so bereits Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 723, BFHE 169, 266; FG München, Urteil vom 7. September 1988 3 K 1675/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 192).
  • BFH, 09.02.1993 - VII R 99/92
    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92
    Anmerkung: Einen sachlich im wesentlichen übereinstimmenden Fall (dort hinsichtlich von Lambrusco Grasparossa Castelvetro) hat der BFH mit Urteil gleichen Datums - VII R 99/92, BFHE 171/148) entsprechend - Aufhebung der Vorentscheidung und Durcherkennen - entschieden.
  • BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Glasflaschen, die einen Wulst am Flaschenhals zur Befestigung einer besonderen Haltevorrichtung und einen, wenn auch nur geringfügig nach innen gewölbten Flaschenboden aufweisen und dazu noch in der Lage sind, einen gewissen Druck der abgefüllten Flüssigkeit (hier des Perlweins) auszuhalten, sind sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch nach ihrer Funktion als Schaumweinflaschen anzusehen (so im übrigen auch die Vorinstanz in einem Parallelfall, vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58).

    Glasflaschen, die diesem Standard entsprechen, weisen somit bereits eine handelsübliche Aufmachung auf, ohne daß es darauf ankäme, ob im Einzelfall noch andere im Handel verbreitete Eigenschaften der Flasche, die ihrer Aufmachung zuzurechnen sind, vorhanden sind (BFH/NV 1994, 58).

    Der Begriff Aufmachung bezieht sich nicht auf das Getränk als solches, insbesondere nicht auf den Inhalt der Flasche, sondern lediglich auf das äußere Erscheinungsbild der Flasche, so wie sie im Verkehr angeboten und zum Verkauf gebracht wird (vgl. BFH/NV 1994, 58).

    Damit werden aus dem bisherigen Besteuerungsmerkmal der handelsüblichen Aufmachung gerade die Kernelemente als Anknüpfungspunkte der Besteuerung herausgegriffen, die nach Auffassung des Senats für die Auslegung dieses Begriffes auch bisher dafür maßgeblich waren (so schon BFH/NV 1994, 58).

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

    Wie der Senat wiederholt zu dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juni 1971 (BGBl 1, 745) mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen (zur Übernahme der Kernelemente des bisherigen Besteuerungsmerkmals der "handelsüblichen Aufmachung" in das SchaumwZwStG vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58, 59 a.E.) entschieden hat, steht der nationalen Schaumweinbesteuerung weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--; ab 1. Mai 1999 Art. 28 EGV) noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 95 Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 90 Abs. 1 EGV) entgegen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

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